Satzung

Satzung:

Satzung der Société Amicale Franco-Belgo-Allemande – Deutsch-Französisch-Belgische Gesellschaft Köln e.V. (i.d. Fassung vom 16.06.2010)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

I) Die Société Amicale Franco-Belgo-Allemande – Deutsch-Französisch- Belgische Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

II) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie ist selbstlos tätig.

III) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V) Die Gesellschaft hat sich die Förderung und Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen, Franzosen und Belgiern zum Ziel gesetzt und will zum gegenseitigen Verständnis und zur Solidarität zwischen diesen Völkern im Sinne der europäischen Integration beitragen. Daneben will die Société Amicale durch Offenheit gegenüber anderen Nationalitäten auch einen Beitrag zur internationalen Verständigung leisten.

Das Kennenlernen der Länder Frankreich und Belgien und ihrer Kultur, die Pflege von Kontakten zu den jeweiligen Kölner Partnerstädten sowie die Konversation in französischer Sprache bilden Schwerpunkte der Aktivitäten der Gesellschaft.

 

§ 2 Mitgliedschaft

I) Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands

II) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit dreimonatiger Frist nur zum Ende des Kalendervierteljahres zulässig und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

III) Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der schriftliche Einspruch des Bewerbers oder des Mitgliedes binnen 14 Tagen durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand möglich, der daraufhin eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 3 Organe des Vereins

I) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat

II) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand – nämlich der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern – und dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die/der Vorsitzende. Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

III) Fällt eines der vorgenannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, bestellt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter.

IV) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um die Beziehungen zwischen Deutschland, Frankreich und Belgien verdient gemacht haben. Er soll dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Bestellung und Abberufung von Persönlichkeiten in den Beirat. Jedes Mitglied sowie der Vorstand haben das Vorschlagsrecht.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

I) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt.
Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher durch ein formloses Rundschreiben an die Mitglieder bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.

II) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

III) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie nimmt Neuwahlen vor. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

I) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte unter Beachtung des in § 1 Abs. II festgelegten Rahmens. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Weg der schritflichen Erklärung gefasst werden.

II) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Verteilung der laufenden Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben andere Mitglieder der Gesellschaft hinzuziehen.

 

§ 6 Verwendung der Vereinseinnahmen

Die Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Erreichung seiner ideellen Ziele verwendet werden.

 

§ 7 Veranstaltungen des Vereins

Zur Förderung der Ziele des Vereins sollen Vortragsabende und gesellige Veranstaltungen stattfinden. Die Regelung im einzelnen obliegt dem Vorstand.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Romanische Institut der Universität zu Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Veränderungen der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, Veränderungen dieser Satzung vorzunehmen, die der Registerrichter bei der Eintragung des Vereins verlangt.

 



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